Krankenfahrten

mit der Taxen Zentrale

Die Verordnung einer Krankenbeförderung (umgangssprachlich Beförderungsschein) zur stationären oder ambulanten Behandlung wirft immer wieder Fragen auf: Welche Unterlagen benötige ich für meine Taxifahrt? In welchen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten? Kann eine Verordnung auch nachträglich erfolgen? Wann wird eine Genehmigung benötigt?

Für diese und andere Fragen zu Ihrer bevorstehenden Krankenfahrt steht Ihnen unser kompetentes Team mit seiner langjährigen Erfahrung gern zur Verfügung. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen übernehmen wir gern die Fahrt zu Ihrer Behandlung und sichern Ihnen schon jetzt eine fachkundige Begleitung sowie die zuverlässige und sichere Durchführung Ihrer Krankenfahrt bis hin zur Abrechnung der Fahrtkosten mit Ihrer Krankenkasse oder der zuständigen Berufsgenossenschaft zu. Vorab fasst diese Information bereits die wichtigsten Punkte für Sie zusammen.

  • Verordnung Grundsätzlich muss eine Krankenfahrt mit dem Taxi vom Arzt verordnet werden. Die Verordnung muss, um die reibungslose Abrechnung mit Ihrem Kostenträger zu gewährleisten, korrekt und vollständig ausgefüllt sein. Leider kommt es immer wieder vor, dass Verordnungen fehlerhaft ausgestellt werden, und die Krankenkassen daraufhin die Zahlung verweigern. Falsch oder lückenhaft ausgefüllte Verordnungen können wir daher leider nicht mehr entgegennehmen.

  • Unser Service für Sie Gerne prüfen wir Ihren Transportschein bereits vorab. Dazu können Sie uns Ihre Unterlagen entweder per E-Mail, WhatsApp-Foto oder auch persönlich zukommen lassen. Wir benachrichtigen sie umgehend über die Richtigkeit und Vollständigkeit oder aber notwendige Korrekturen oder Ergänzungen. Bei Bedarf können wir für Sie vor Fahrtantritt notwendige Berichtigungen oder Ergänzungen auf Ihrer Verordnung gegen eine geringe Gebühr bei Ihrem Arzt einholen. Sie haben selbstverständlich ebenfalls die Möglichkeit, die Änderungen selbst vornehmen zu lassen.

  • Genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig Auf der Verordnung Ihrer Krankenbeförderung (umgangssprachlich Transportschein) gibt der Arzt unter anderem mit dem Grund der Beförderung an, ob es sich um eine genehmigungsfreie Fahrt handelt, oder ob Sie für Ihre Fahrt die Genehmigung Ihrer Krankenkasse benötigen. Diese erhalten Sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in der Regel unkompliziert durch Vorlage des Transportscheins bei Ihrer Krankenkasse. Für Fahrten in Folge eines Arbeitsunfalls entfällt die Genehmigungspflicht. Bitte halten Sie für Ihre Fahrt die Verordnung und die eventuell notwendige Genehmigung spätestens bei Fahrtantritt bereit.

  • Zuzahlung Grundsätzlich sind gesetzlich versicherte Patienten für die Krankenbeförderung zuzahlungspflichtig. Der fällige Eigenanteil beträgt pro Fahrt 10% des Fahrpreises, aber mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Sollten Sie durch Ihre Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sein (Befreiungsausweis), oder handelt es sich um eine Verordnung aufgrund eines Arbeitsunfalles oder Versorgungsleidens, entfällt die Zuzahlungspflicht.

  • Haben Sie alles beisammen? In allen Fällen ist es wichtig, dass die gesamten Unterlagen (Ihre Verordnung mit der eventuell notwendigen Genehmigung und einer eventuell vorhandenen Zuzahlungsbefreiung) bei Fahrtantritt vorliegen. Sie können diese dann entweder Ihrem Fahrer aushändigen oder uns diese auch schon vor der Fahrt zukommen lassen. Dies hat den Vorteil, dass wir eine Prüfung Ihrer Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit bereits vor Fahrtantritt durchführen können. Notwendige Korrekturen oder Ergänzungen können auf diese Weise noch vor Ihrem Termin vom Arzt vorgenommen werden, und Sie beginnen Ihre Fahrt zu Ihrer Behandlung entspannt und ohne weitere Formalitäten. Wir freuen uns auf Ihren Auftrag.

Sie haben von Ihrem behandelnden Arzt eine Verordnung einer Krankenbeförderung erhalten!

Alle Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung gelten als Krankenfahrten. Sie erfolgen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen, Wagen mit behindertengerechter Ausstattung oder Taxen. Die Krankenkasse übernimmt Krankenfahrten nach ärztlicher Verordnung:

 

* zu stationären Leistungen (§60 Abs. 2S. 1 Nr. 1 SGB V)
* zu vor- und nachstationären Behandlungen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird und die besonderen zeitlichen Fristen eingehalten werden.
*zu ambulanten Operationen und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden wird oder wenn diese nicht durchführbar ist.
*zu ambulanten Behandlungen bei:

 

Menschen mit den folgenden Merkzeichen im Schwerbehinderten Ausweis:

  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
  • Bl (blind)
  • H (hilflos)
     

Menschen mit Pflegegrad 3 wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Letzteres gilt nicht, wenn bereits am 31.12.2016 Pflegestufe 2 vorlag.

Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5.

Bei allen anderen Patienten muss die Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung vorher vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Diese Genehmigung gibt es in der Regel bei

 

* Fahrten zu häufiger Therapie bei bestimmten Erkrankungen (sogenannte Serienbehandlung). Das
   gilt bei einer Grunderkrankung,

 

  • die eine bestimmte Behandlung erfordert
  • welche häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss,
  • und der Krankheitsverlauf muss den Patienten so beeinträchtigen, dass eine Beförderung unerlässlich ist.


Solche Behandlungen sind z.B. Dialyse oder eine Strahlen- oder Chemotherapie bei Krebs.

 

* Versorgung einschließlich Diagnostik in einer Geriatrischen Institutsambulanz.
* stark beeinträchtigter Mobilität und ambulanter Behandlung über einen längeren Zeitraum.

 

Für Taxi- oder Mietwagenkrankenfahrten gibt es Tarife, die die Anbieter mit den Krankenkassen aushandeln.